Schuldrecht BT
Ähnlich wie das BGB als Ganzes ist auch das im 2. Buch geregelte Schuldrecht zweigeteilt: In einen Allgemeinen Teil, dessen Regeln im ganzen Schuldrecht gelten, und in einen besonderen, welcher die einzelnen Schuldverhältnisse enthält. Innerhalb des allgemeinen Teils finden sich grundsätzliche Normen bzgl. Schuldverhältnissen, Verträgen und Leistungsstörungen. Innerhalb des besonderen Teils des Schuldrechts kann weiter in vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse untergliedert werden. Erstere entstehen durch Vertrag – Personen wirken im Rahmen ihrer Privatautonomie zusammen um Rechtsfolgen zu schaffen. Jedermann bekannter Grundfall ist der Kaufvertrag.